Kleinkläranlagen
Allgemeine Informationen
Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind dem AbwasserVerband und dem Landkreis Diepholz als Untere Wasserbehörde anzuzeigen. Im Gebiet der Samtgemeinde Harpstedt ist der Landkreis Oldenburg als Untere Wasserbehörde zuständig.
Hinweis: Für weitere Informationen suchen Sie bitte auf den Seiten der Landkreise unter dem Begriff "Kleinkläranlagen".
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen des AbwasserVerbandes. Der AbwasserVerband entscheidet darüber, ob ein Gebiet zentral oder dezentral entsorgt wird. Dezentrale Entsorgung wird gewählt, wenn eine Anbindung an die zentrale Kläranlage zu kostenintensiv ist, weil die Entfernung zu der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu groß ist. Der AbwasserVerband beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit dem Landkreis Diepholz oder dem Landkreis Oldenburg als Untere Wasserbehörde Kontakt aufgenommen werden. Die Untere Wasserbehörde ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
In Gebieten, die nicht an eine zentrale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind, ist es zulässig häusliches Abwasser von bis zu 8 cbm pro Tag über sog. "Kleinkläranlagen" zu beseitigen. Für Errichtung und Betrieb von Kleinkläranlagen gelten die "allgemein anerkannten Regeln der Technik"; z. B. die DIN 4261. Kleinkläranlagen bestehen aus einer Mehrkammeranlage (Vorbehandlung) und einer biologischen Nachklärstufe.
Das in einer Kleinkläranlage gereinigte Abwasser wird im Anschluss in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser eingeleitet.
Für den Bau, den Betrieb und die Überwachung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben wurden vom AbwasserVerband gesonderte Regelungen in den §§ 15,16 und 17 der Abwasserbeseitigungssatzung erlassen. Die für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zu zahlende Abwassergebühr beträgt je Kubikmeter aus Kleinkläranlagen abgefahrenen Fäkalschlamms 36,60 €.
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Herr Peter Röbbeling | |
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